Bußgelder im Datenschutz

§ 43 BDSG regelt klar und eindeutig, was bei einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutz an Bußgeldern durch ein Unternehmen oder einen Unternehmer zu zahlen ist. Dabei spielt es überhaupt keine Rolle, ob Sie von diesen Regelungen Kenntnis hatten (Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!) oder ob eine Datenpanne vorliegt. Zur Verdeutlichung finden Sie hier einige Auszüge im Klartext.

Bußgeldkategorie bis 50.000 EUR (§ 43 Absatz 1)
Fehlende, verspätete oder Schein- Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bei Bestellpflicht
Verstoß gegen die Auskunftspflicht
Fehlerhafte Umsetzung der Regelungen zur Auftragsdatenverarbeitung z.B. mit Steuerberater, Werbeagentur, Reinigungsunternehmen, Fernwartung und Support etc.
Verstoß gegen eine Auflage der Schutzbehörden
Verstoß gegen die sog. Zweckbindung
Fehlender Hinweis auf Widerrufsrecht bei werblicher Ansprache

Bußgeldkategorie bis 300.000 EUR (§ 43 Absatz 2)
Unbefugte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Verlust von personenbezogenen Daten (die klassische Datenpanne)
Verstoß gegen einen erfolgten Widerruf bei werblicher Ansprache
Absatz 3 hält noch den Zusatz bereit, daß die Strafe den finanziellen Vorteil übersteigen soll.

Sollten Sie vorsätzlich gegen Bezahlung oder mit Gewinnerzielungsabsicht gegen das BDSG verstoßen, so sieht § 44 BDSG hierfür Freiheitsentzug bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor.